Was ist Hausgeld und wie unterscheidet es sich vom Wohngeld?
Das Hausgeld ist die monatliche Vorschusszahlung der Eigentümer auf Grundlage des Wirtschaftsplans nach §28 WEG und setzt sich aus umlagefähigen Betriebskosten, nicht umlagefähigen Kosten wie der Verwaltervergütung und der Zuführung zur Erhaltungsrücklage zusammen.
Wichtig ist die klare Abgrenzung zum Wohngeld, denn beide Begriffe werden häufig verwechselt:
- Hausgeld: WEG-interne Vorauszahlung der Eigentümer an ihre Gemeinschaft für die Bewirtschaftung des Objekts.
- Wohngeld: eine staatliche Sozialleistung, also ein Zuschuss zu den Wohnkosten für Menschen mit geringem Einkommen.
In diesem Beitrag geht es ausschließlich um das Hausgeld. Es ordnet sich in die Dreiteilung der WEG-Zahlungen ein: Die Erhaltungsrücklage ist das laufende Ansparen, die Sonderumlage die außerordentliche Nachforderung und das Hausgeld die monatliche Gesamt-Vorauszahlung, aus der unter anderem die Rücklage gespeist wird.
Woraus setzt sich das Hausgeld zusammen?
Das Hausgeld bündelt alle laufenden Kosten der Bewirtschaftung und den Aufbau der Rücklage. Grob lassen sich drei Blöcke unterscheiden, die im Wirtschaftsplan abgebildet sind. Zur Veranschaulichung eine typische, grobe Aufschlüsselung in Prozentanteilen:
| Block | Grober Anteil (Beispiel) | Beispiele für Posten |
|---|---|---|
| Umlagefähige Betriebskosten | rund 55 bis 65 Prozent | Heizung, Wasser, Müll, Hausreinigung, Aufzug, Grundsteuer |
| Nicht umlagefähige Kosten | rund 15 bis 25 Prozent | Verwaltervergütung, Instandhaltung Gemeinschaftseigentum |
| Zuführung zur Erhaltungsrücklage | rund 15 bis 25 Prozent | Ansparen für künftige größere Maßnahmen |
Die Prozentwerte sind nur ein Beispiel und schwanken je nach Objekt erheblich. Sie zeigen aber die Struktur: Ein großer Teil sind durchlaufende Betriebskosten, ein kleinerer Teil entfällt auf Verwaltung und Erhaltung des Gemeinschaftseigentums, und ein weiterer Teil wird für die Zukunft angespart.
Welche Kosten sind umlagefähig, welche nicht?
Für vermietende Eigentümer ist die Trennung zwischen umlagefähigen und nicht umlagefähigen Kosten entscheidend, denn nur die umlagefähigen Betriebskosten lassen sich über die Betriebskostenabrechnung an Mieter weitergeben.
| Umlagefähig auf Mieter | Nicht umlagefähig |
|---|---|
| Heizung und Warmwasser | Verwaltervergütung |
| Wasser und Abwasser | Zuführung zur Erhaltungsrücklage |
| Müllabfuhr und Straßenreinigung | Instandhaltung und Reparatur am Gemeinschaftseigentum |
| Hausreinigung und Gartenpflege | Kosten der Eigentümerversammlung |
| Aufzug, Hausstrom, Grundsteuer | Bankgebühren des Gemeinschaftskontos |
Die genaue Abgrenzung richtet sich nach der Betriebskostenverordnung und dem konkreten Mietvertrag. Wie die Weitergabe an Mieter funktioniert und wo typische Fehler stecken, erklärt der Ratgeber zur Betriebskostenabrechnung.
Wie viel Hausgeld pro Quadratmeter ist normal?
Als grobe Orientierung gelten bundesweit rund 3,00 bis 4,50 Euro pro Quadratmeter und Monat. Entscheidend ist jedoch nicht die Höhe allein, sondern ob die Posten zu Alter und Zustand des Gebäudes passen.
Für eine Wohnung mit 80 Quadratmetern läge das Hausgeld nach dieser groben Orientierung also etwa zwischen 240 und 360 Euro im Monat. Ein moderner, gut gepflegter Bau ohne aufwändige Technik kann darunter liegen, ein Objekt mit Aufzug, Tiefgarage oder großen Außenanlagen darüber. Der Wert ist ausdrücklich nur eine grobe Einordnung, kein Maßstab für Richtigkeit. Wie sich die Verwaltungskosten im Detail zusammensetzen, zeigt der Ratgeber zu den Kosten der WEG-Verwaltung.
Woran erkenne ich, ob mein Hausgeld zu hoch ist?
Ein zu hohes Hausgeld erkennen Sie weniger an der Gesamtsumme als an einzelnen Posten, die aus dem Rahmen fallen. Achten Sie auf folgende Anhaltspunkte:
- Einzelne Positionen liegen deutlich über dem, was für vergleichbare Objekte üblich ist.
- Kostensteigerungen sind nicht durch Verbrauch oder Preisentwicklung erklärbar.
- Die Jahresabrechnung weicht ohne nachvollziehbaren Grund stark vom Wirtschaftsplan ab.
- Es fehlen Erläuterungen zu auffälligen Positionen.
Der Blick auf die Belege schafft Klarheit. Wie Sie Ihr Recht auf Belegeinsicht nutzen und welche Unterlagen dazugehören, lesen Sie im verlinkten Ratgeber.
Der Verdacht, dass einzelne Posten nicht stimmen? Eine unverbindliche Einschätzung ordnet Ihren Wirtschaftsplan sachlich ein, bevor Sie ihn in der Versammlung ansprechen.
Kann ein zu niedriges Hausgeld sogar ein Warnsignal sein?
Ja. Ein auffällig niedriges Hausgeld kann ein Warnsignal sein, weil es auf eine zu geringe Erhaltungsrücklage und damit ein erhöhtes Risiko späterer Sonderumlagen hindeutet.
Wer nur auf ein möglichst niedriges Hausgeld achtet, übersieht leicht, dass die Erhaltungsrücklage darin steckt. Wird zu wenig angespart, fehlt später das Geld für große Maßnahmen, und es droht eine Sonderumlage. Wie hoch die Rücklage angemessen ist, ordnet der Ratgeber Erhaltungsrücklage: Wie hoch ist angemessen? ein. Ein passendes Hausgeld deckt die laufenden Kosten und baut zugleich eine angemessene Rücklage auf.
Wie prüfe ich Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung richtig?
Eine belastbare Prüfung stützt sich nicht auf ein einzelnes Dokument, sondern auf die Entwicklung über mehrere Jahre im Abgleich mit dem aktuellen Plan. Bewährt hat sich diese Checkliste:
- Drei Jahresabrechnungen nebeneinanderlegen. So erkennen Sie, welche Posten stabil bleiben und welche auffällig steigen.
- Aktuellen Wirtschaftsplan gegenprüfen. Passen die geplanten Vorschüsse zu den tatsächlichen Kosten der Vorjahre?
- Auffällige Posten markieren. Notieren Sie Positionen, die ohne erkennbaren Grund stark abweichen.
- Belegeinsicht nutzen. Lassen Sie sich zu den markierten Posten die Rechnungen und Verträge zeigen.
Diese Kombination aus drei Jahresabrechnungen plus aktuellem Wirtschaftsplan gibt Ihnen ein realistisches Bild, ob das Hausgeld sachlich begründet ist.
Was kann ich tun, wenn das Hausgeld unangemessen erscheint?
Verdichtet sich der Eindruck, dass einzelne Posten nicht stimmen, gehen Sie sachlich und gestuft vor. Fordern Sie zunächst Belegeinsicht an und dokumentieren Sie die fraglichen Positionen. Bringen Sie Ihre Punkte anschließend in die Eigentümerversammlung ein, denn über den Wirtschaftsplan entscheidet die Versammlung.
Halten Sie einen Beschluss über Wirtschaftsplan oder Jahresabrechnung für fehlerhaft, gilt die Anfechtungsfrist von einem Monat ab Beschlussfassung. Welche allgemeinen Rechte Ihnen dabei zustehen, ordnet der Ratgeber zu den Rechten der Eigentümer gegenüber der Hausverwaltung ein. Lassen Sie eine mögliche Anfechtung rechtlich prüfen, bevor Sie diesen Schritt gehen.