Betriebskostenabrechnung: Fristen, umlagefähige Kosten und Fehler

Die Betriebskostenabrechnung ist einer der häufigsten Streitpunkte zwischen Vermietern und Mietern, und eine fehlerhafte Abrechnung geht am Ende zulasten des Vermieters. Dieser Artikel zeigt, welche Kosten Sie umlegen dürfen, welche Fristen gelten und woran eine rechtssichere Abrechnung erkennbar ist.

Welche Kosten sind umlagefähig?

Umlagefähig sind die laufenden Betriebskosten, die §2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) aufzählt, sofern ihre Umlage im Mietvertrag vereinbart ist. Dazu gehören unter anderem:

  • Grundsteuer sowie Kosten für Wasserversorgung und Entwässerung
  • Heizung und Warmwasser (verbrauchsabhängig nach Heizkostenverordnung)
  • Aufzug, Straßenreinigung und Müllabfuhr
  • Gebäudereinigung, Ungezieferbekämpfung und Gartenpflege
  • Beleuchtung der Gemeinschaftsflächen, Schornsteinreinigung
  • Sach- und Haftpflichtversicherungen des Gebäudes
  • Hauswart sowie sonstige laufende Betriebskosten im Sinne der BetrKV

Sonderfall Kabel-TV und Glasfaser

Seit dem 1. Juli 2024 ist das sogenannte Nebenkostenprivileg abgeschafft. Laufende Gebühren für Kabelfernsehen können bei neuen Mietverhältnissen nicht mehr als Betriebskosten umgelegt werden, bei Altverträgen nur übergangsweise, bis der Mieter die Kündigung erklärt. Umlagefähig sind hingegen unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten eines gebäudeintern neu errichteten Glasfaseranschlusses (Glasfaserbereitstellungsentgelt).

Welche Kosten dürfen nicht umgelegt werden?

Nicht umlagefähig sind vor allem Verwaltungskosten und Instandhaltungs- sowie Instandsetzungskosten, also Reparaturen am Gebäude. Diese trägt der Vermieter aus der Miete. Ein typischer und teurer Fehler ist es, eine Reparaturrechnung in die Betriebskosten zu schieben. Das macht die gesamte Position angreifbar und kostet im Streitfall mehr, als es einspart.

Welche Fristen gelten?

Der Abrechnungszeitraum beträgt in der Regel zwölf Monate. Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende dieses Zeitraums zugehen (§556 Abs. 3 BGB). Versäumt der Vermieter diese Frist, kann er eine Nachforderung grundsätzlich nicht mehr durchsetzen, es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu vertreten. Ein Guthaben des Mieters bleibt dagegen bestehen und ist auszuzahlen.

Der Mieter wiederum muss Einwendungen gegen die Abrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach deren Zugang geltend machen. Danach sind Einwendungen in der Regel ausgeschlossen.

Nach welchem Schlüssel wird verteilt?

Ist im Mietvertrag kein Verteilerschlüssel vereinbart, werden die Betriebskosten nach dem Anteil der Wohnfläche umgelegt (§556a BGB). Kosten, die von einem erfassten Verbrauch abhängen, sind verbrauchsabhängig abzurechnen. Für Heizung und Warmwasser schreibt die Heizkostenverordnung vor, den überwiegenden Teil der Kosten nach dem tatsächlichen Verbrauch zu verteilen.

Woran erkennen Sie eine rechtssichere Abrechnung?

Eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung enthält vier Bestandteile. Fehlt einer davon oder ist er nicht nachvollziehbar, kann der Mieter die Abrechnung beanstanden:

BestandteilWas gehört hinein
GesamtkostenZusammenstellung der insgesamt angefallenen Kosten je Kostenart
VerteilerschlüsselAngabe und verständliche Erläuterung des Umlagemaßstabs
AnteilsberechnungNachvollziehbare Berechnung des auf den Mieter entfallenden Anteils
VorauszahlungenAbzug der vom Mieter geleisteten Vorauszahlungen, Ausweis von Nachzahlung oder Guthaben

Hinzu kommt das Recht des Mieters auf Belegeinsicht. Wer die zugrunde liegenden Rechnungen sauber ablegt und auf Nachfrage vorlegen kann, entzieht den meisten Streitigkeiten von vornherein die Grundlage.

Sie möchten die Betriebskostenabrechnung nicht mehr selbst erstellen und auf der sicheren Seite sein? Wir übernehmen sie im Rahmen der Mietverwaltung: fristgerecht, rechtssicher und mit sauberer Belegführung.

Häufige Fragen zur Betriebskostenabrechnung

Spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums (§556 Abs. 3 BGB). Geht die Abrechnung später zu, kann der Vermieter in der Regel keine Nachzahlung mehr verlangen, es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu vertreten. Guthaben müssen Sie dem Mieter dagegen weiterhin auszahlen.

Umlagefähig sind die in §2 Betriebskostenverordnung genannten laufenden Kosten, etwa Grundsteuer, Wasser und Entwässerung, Heizung und Warmwasser, Aufzug, Müllabfuhr und Straßenreinigung, Gebäudereinigung, Gartenpflege, Beleuchtung, Hauswart und Gebäudeversicherungen. Voraussetzung ist, dass die Umlage im Mietvertrag vereinbart ist.

Nicht umlagefähig sind Verwaltungskosten sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten, also Reparaturen. Diese trägt der Vermieter. Ein häufiger Fehler ist es, Reparaturrechnungen in die Betriebskosten zu mischen; das macht die Abrechnung angreifbar.

Ist nichts anderes vereinbart, werden Betriebskosten nach dem Anteil der Wohnfläche verteilt (§556a BGB). Kosten, die von einem erfassten Verbrauch abhängen, werden verbrauchsabhängig abgerechnet. Für Heizung und Warmwasser schreibt die Heizkostenverordnung eine überwiegend verbrauchsabhängige Abrechnung vor.

Eine ordnungsgemäße Abrechnung enthält die Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung des Verteilerschlüssels, die Berechnung des Mieteranteils und den Abzug der geleisteten Vorauszahlungen. Fehlt einer dieser Bestandteile oder ist er nicht nachvollziehbar, kann der Mieter die Abrechnung beanstanden.

Einwendungen gegen die Abrechnung muss der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitteilen (§556 Abs. 3 BGB). Der Mieter hat außerdem das Recht, die zugrunde liegenden Belege einzusehen.

Ja. Im Rahmen der Mietverwaltung erstellen wir die Betriebskostenabrechnung rechtssicher und fristgerecht, mit sauberem Verteilerschlüssel und nachvollziehbaren Belegen. Fehler in der Abrechnung gehen sonst zu Ihren Lasten als Vermieter.

Mietverwaltung im Ruhrgebiet, Abrechnung inklusive

Betriebskostenabrechnung, Mietinkasso, Mieterkommunikation und Instandhaltung über unseren eigenen Sanitär- und Heizungsbetrieb: Wir nehmen Ihnen die Verwaltung ab und sorgen dafür, dass Abrechnungen fristgerecht und rechtssicher rausgehen. Antwort innerhalb von 48 Stunden.

Hinweis: Dieser Artikel informiert allgemein über mietrechtliche Grundlagen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei konkreten rechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.